Satzung des Hildesheimer Tanzsport-Club e. V. (HTC)
Stand: 18.11.2021
Satzung für den Hildesheimer Tanzsport Club e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Hildesheimer Tanzsport Club e.V. (HTC)“ und hat seinen Sitz
in Hildesheim.
Er ist unter der Nummer VR 1270 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim
eingetragen.
2.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und kann Mitglied in den
Fachverbänden werden.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz.
Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland.
5.
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes auf der Grundlage des
Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der
Abgabenordnung (AO) im Bereich des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports.
Darüber hinaus fördert der Verein die Integration und Inklusion mit und durch Sport.
2.
Des Weiteren wirkt der Verein im Rahmen seiner Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.
3.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a)
Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im
Rahmen von Kooperationen;
b)
Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von Einrichtungen, Sportanlagen und Räumen;
c)
Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften,
Wertungsrichtern und Turnierleitern;
d)
Durchführung von Aktivitäten zur Gewinnung und Bindung von Mitgliedern – insbesondere
Kindern und Jugendlichen;
e)
Durchführung von und Teilnahme an Turnieren und sonstigen sportlichen Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
a)
Ordentliche Mitglieder: Das sind Mitglieder, die die sportlichen Angebote des Vereins
nutzen.
b)
Fördernde Mitglieder: Das sind Mitglieder, die sich sportlich nicht betätigen, aber den
Verein ideell, materiell oder finanziell unterstützen.
c)
Ehrenmitglieder: Das sind Mitglieder, die auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung
ernannt werden, weil sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der
Beitragszahlung befreit.
2.
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag
erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem
Wesen des Vereins widerspricht.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des schriftlichen
Aufnahmeantrages. Die Entscheidung erfolgt ohne Begründung. Eine Aufnahme in den
Verein setzt voraus, dass das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft dem Verein ein
SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug aller berechtigten Forderungen erteilt. Die
entsprechende Erklärung erfolgt mit dem in den Aufnahmeantrag integrierten Formular.
4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person;
b)
den freiwilligen Austritt (Kündigung) eines Mitglieds, der in Textform (Brief oder E-Mail)
gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen zum Quartalsende möglich.
c)
den Ausschluss eines Mitgliedes, der vom Vorstand bei Vorliegen
– eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Vereinsinteressen;
– einer Nichtzahlung von Beiträgen und Entgelten trotz Mahnung;
– einer nachhaltigen Störung des Vereinslebens;
– oder eines sonstigen vereinsschädigenden Verhaltens beschlossen werden kann.
Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist
dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das
Mitglied innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Vorstand in schriftlicher Form
Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs
an. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung durch die nächste
Mitgliederversammlung.
5.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1.
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Beratungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß
Satzung mitzuwirken. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und
nichtsportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und
Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür
getroffenen Bestimmungen nutzen.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und
nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln. Dieses gilt im Wettkampfsport auch für die
Satzungen und Ordnungen der Sportorganisationen.
3.
Sie sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge und Entgelte zu
entrichten. Werden die Zahlungen nicht fristgerecht entrichtet, so ist ein entsprechender
Säumniszuschlag zu zahlen.
4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und
Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied
die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände in
ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
5.
Das Mitglied ist verpflichtet alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind
wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der
Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail
mitzuteilen.
6.
Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten bei der Erhaltung und an
der Arbeit des Vereins.
§ 6 Beiträge
1.
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, Aufnahmebeiträge und
Umlagen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung
veröffentlicht werden.
2.
Über Entgelte entscheidet der Vorstand.
3.
Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand.
4.
Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst e ine Zahlungsaufforderung
mit einem Zahlungsziel von 2 Wochen und enthält gleichzeitig die Androhung des
Vereinsausschlusses. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des
Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift)
entstehen, sowie die festgesetzten Mahnentgelte werden dem säumigen Mitglied in
Rechnung gestellt.
5.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder
erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss zu fassen und ein Protokoll zu
fertigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
1.
Die Mitgliederversammlung
2.
Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
a)
Einmal jährlich -regelmäßig im ersten Halbjahr – ist die Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung einzuberufen.
b)
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert.
c)
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von
einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
3.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a)
Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder;
b)
Wahl der Kassenprüfer;
c)
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d)
Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes;
e)
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und Entlastung des Vorstands;
f)
Genehmigung des Haushaltsplans;
g)
Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen;
h)
Beschlussfassung über die Satzung, Auflösung, Fusion oder Zweckänderung.
4.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat auf der Homepage des Vereins
(www.tanzsport-htc.de) und durch Aushang in den Trainingsräumen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.
5.
Leitung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB. Ein
Versammlungsleiter kann als Moderator gewählt werden.
6.
Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand
kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als
Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfindet.
Abweichend können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch in Textform gefasst werden.
Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten
Frist von mindestens vier Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Die zur
Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung
genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von 50% der Mitglieder voraus.
7.
Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
c)
Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von wenigstens drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Die Fusion mit einem anderen Verein bedarf einer Zustimmung von mindestens drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
e)
Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag finden
Stimmabgaben geheim statt. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
f)
Als Mitglied stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme sind natürliche Personen ab
Vollendung des 14. Lebensjahres sowie juristische Personen.
Das Stimmrecht für Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nimmt ein
Sorgeberechtigter wahr.
8.
Protokoll/Niederschrift
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die
Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt. Es ist vom in der
Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
9.
Nichtmitglieder
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
Der Vorstand kann Gäste und Medienvertreter einladen.
§ 9 Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1.
Dringlichkeitsanträge
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Sachverhalte nach § 9 Nr. 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
2.
Initiativanträge
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sachverhalte nach § 9 Nr. 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
3.
Besondere Anträge
Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion,
Änderung des Vereinszwecks, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die
Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen, sowie Gegenstände der
Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen
werden, wenn diese Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.
§ 10 Der Vorstand des Vereins
1.
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
Nr.1: 1. Vorsitzender
Nr.2: 2. Vorsitzender
Nr.3: Kassenwart
Nr.4: Schriftführer
Nr.5: Sportwart
Nr.6: Jugendwart
Nr.7: Pressewart
2.
Die Vorstandsmitglieder Nr. 1-3 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
3.
Als Vorstandsmitglieder nicht wählbar sind für den Verein tätige Trainer und Übungsleiter
sowie Personen, die in wirtschaftlichen Verbindungen zum Verein stehen.
4.
Die Wahl ist wie folgt wahrzunehmen:
Die Mitgliederversammlung wählt alle Vorstandsmitglieder außer des Jugendwartes. In den
Jahren mit gerader Endzahl werden der 1.Vorsitzende, der Sportwart und der Schriftführer
gewählt. In den Jahren mit ungerader Endzahl stehen der 2.Vorsitzende, der Kassenwart
und der Pressewart zur Wahl.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt ein Vorstandsmitglied
bis zu seiner Abberufung oder Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
5.
Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied werden, soweit es das 18.Lebensjahr vollendet hat
und vollgeschäftsfähig ist.
6.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Er ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht anderen Organen
zugewiesen sind.
7.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch
Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
8.
Ein Vorstand nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf mit einer Frist
von sieben Tagen ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im
Rahmen von Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden, sofern nicht ein Drittel der
amtierenden Vorstandsmitglieder dem Verfahren widerspricht.
In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst
werden, wenn mindestens zwei Drittel der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag
innerhalb von sieben Tagen zustimmen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzführenden
Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
9.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder, davon mindestens ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB, anwesend
sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
§ 11 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, die vor
der Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte gemeinsam prüfen und der
Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten zu haben. Zudem wird ein Vertreter
gewählt. Die Kassenprüfer haben das Antragsrecht auf Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Vereinsjugend
1.
Der Vereinsjugend gehören alle Jugendlichen und Kinder bis zum vollendeten
18. Lebensjahr an.
2.
Die Vereinsjugendarbeit dient dem Ziel, Kindern und Jugendlichen über das sportliche
Angebot hinaus, Möglichkeiten zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung im Rahmen der
Jugendpflege und Jugendhilfe und mittels Bildungsangebote zu bieten.
§ 13 Jugendversammlung
1.
Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder (§ 12, Ziffer 1)
2.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine Jugendversammlung stattfinden.
Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einladung einer
ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, jedoch genügt eine Ladungsfrist von 3
Wochen.
3.
Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3
der jugendlichen Mitglieder unter Angabe desselben Grundes einzuberufen; für die
Einberufung gilt Ziffer 2, Satz 2 entsprechend.
4.
Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Jugendwart und den
Jugendsprecher. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
5.
Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; die
Bestimmungen des § 8, Ziffer 7 e) gelten entsprechend. Jedes jugendliche Mitglied ab
Vollendung des 7. Lebensjahres hat eine Stimme.
6.
Über die Jugendversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom
Jugendwart zu unterzeichnen ist.
7.
Die Mitglieder des Vorstandes (§ 10, Ziffer 1) sind berechtigt, an den Jugendversammlungen
teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
§ 14 Haftung des Vereins
1.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt,
haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
2.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz
1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigen Vereinsmitglieder
beschlossen werden.
2.
Im Falle einer Fusion (Verschmelzung oder vereinsrechtliche Auflösung zwecks Beitritt der
Mitglieder und Übergang des Vermögens auf den aufnehmenden Verein) fällt das Vermögen
nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 17 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG
(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte
vergeben.
3.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit
prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 18 Schlussbestimmungen
1.
Für den Hildesheimer Tanzsport Club e.V. ist die Verwirklichung der Gleichstellung der
Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Bei allen Planungs-, Entscheidungsund Umsetzungsprozessen ist die jeweils spezifische Situation der Geschlechter
ausdrücklich zu beachten.
2.
Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.11.2021 beschlossen und
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder
des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung
bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.
Hildesheim, den 18.11.2021
Beitragsordnung des HTC; Stand 01.04.2022
- 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von
der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
- 2 Beschlüsse
- Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben Beiträge, Aufnahmegebühren und Spartenbeiträge.
- Über Leistungsvereinbarungen und sonstige Entgelte entscheidet der Vorstand.
- Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand.
- Die Beschlüsse zu 1-3 sind bekanntzugeben.
- 3 Beiträge
Beitrags- Mitgliedsform Beitragshöhe
01-Vereinsbeitrag 15,-€ monatlich
Spartenbeiträge.
02- Erwachsene über 21 Jahre Breitensport/Turniertanz 15,-€ monatlich
03- Erwachsene über 21 Jahre Hobbytanzen 13,-€ monatlich
04- Kinder u. Jugendliche Hobby / Turniertanz 5,-€ monatlich
05- Kinder Tanzküken, Tanzzwerge, Dancing Lights bis Vollendung des 14. Lebensjahr 3,-€ monatlich
06- Erwachsene über 21 Jahre Line Dance 6,-€ monatlich
Bei Teilnahme an weiteren Spartenangeboten erhebt der Verein zusätzlich den halben Betrag des jeweiligen Spartenbeitrags,- mindestens in Höhe von 10,-€ monatlich.
-Fördernde Mitglieder den Vereinsbeitrag 10,-€ monatlich
-Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
-Familienbeitrag mit Kindern- ab dem 3.Kind aus einem Haushalt ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
- Ermäßigte Beitragsformen der Leistungsvereinbarungen 02 – 08 müssen beantragt, die Begründung
mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über
die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
- Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere
bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen oder Änderung der Bankverbindung.
- Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung und die Mitgliedschaft im
Landessportbundes Niedersachen e.V. (LSB), den Kreissportbund Hildesheim e.V(KSB), dem Deutschen Tanzsportverband (DTV) , dem Niedersächsischen Tanzsportverband e.V.( NTV) sowie die GEMA-Gebühren.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum vorgesehenen Termin quartalsweise von der in der Eintrittserklärung angegebenen Bankverbindung abgebucht.
- Kosten die durch Zahlungsverzug (z.B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch) entstehen, werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
- Bei Mahnungen werden Mahngebühren von mindestens 10,- € pro Mahnung erhoben.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach Quartalsbeginn, erfolgt eine Berechnung des Beitrags monatlich und wird im folgenden Quartal nacherhoben
- 4 Gebühren
- Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15,-€, für Kinder einmalig 5,-€.
- Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV).
Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der Bundesdatenschutzverordnung gespeichert.
- 5 Vereinskonto
Sparkasse Hildesheim Goslar Peine
BIC: NOLADE21HIK
IBAN: DE56 2595 0130 0000 0211 20
Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlung
anerkannt.